Theas Blog

Mai 2018

In Pursuit of Excellence: SLAM! 2018 am 15. September in Malmö

Am 15. September startet zum zweiten Mal das Scandinavian Language Associations’ Meeting (SLAM!), organisiert von sechs Übersetzer-/Dolmetscherverbänden aus dem Norden. Nach dem großen Erfolg 2016 trifft man sich wieder in Malmö, in den historischen Räumen von Sankt Gertrud mitten in der Altstadt.

Die englischsprachigen Vorträge, Workshops und Podiumsdiskussionen stehen unter dem Motto »In Pursuit of Excellence« und richten sich an bereits etablierte und erfahrene Dolmetscher und Übersetzer, wie auch die beiden sich anschließenden Meisterklassen zu Marketing und Akquise.

Ein Empfang im Kopenhagener Arbejdermuseet und ein Galadinner in der Malmöer Börse laden zum entspannten Beisammensein ein und runden das Konferenzprogramm ab.

Zu SLAM! 2018 kann man sich ab sofort anmelden. Wer sich für eine Teilnahme bis zum 30. Juni entscheidet, kommt in den Genuss eines Frühbucherrabatts.

Sehen wir uns in Malmö?

DSGVO: Sind Übersetzer Auftragsverarbeiter?

Die Bitkom hat einen Leitfaden zur Auftragsverarbeitung nach DSGVO herausgebracht und stellt auch einen Mustervertrag zur Auftragsverarbeitung als PDF und Word-Datei bereit.

In dem Leitfaden werden 3 Fälle voneinander abgegrenzt: die Auftragsverarbeitung, Joint Controllership (gemeinsam Verantwortliche) und die Übermittlung (Funktionsübertragung). Immer dann, wenn von der Übertragung einer Aufgabe auf eine andere, rechtliche Einheit (Kunde auf Agentur, Agentur auf Übersetzer) auch personenbezogene Daten betroffen sind (wie es bei einem Patientenbericht bzw. Arztbrief der Fall ist), sollten folgende Fragen zur Entscheidungsfindung gestellt werden:

  • Ist das wesentliche Element der Dienstleistung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke des Auftraggebers gerichtet und besteht kein eigenes Interesse des Dienstleisters an den Daten?
  • Legt das beauftragende Unternehmen die Zwecke und Mittel der Verarbeitung im Wesentlichen selbst fest?
  • Hat die datenverarbeitende Stelle ausschließlich eine (technische) Hilfs- oder Unterstützungsfunktion?

Werden diese Fragen bejaht – und das dürfte der Fall sein, wenn ein Kunde (Auftraggeber) eine Agentur beauftragt (Auftragnehmer) und diese wiederum einen Übersetzer (Subunternehmer) –, so liegt eine Auftragsverarbeitung vor. Diese ist jedoch laut BITKOM nach unten weiter abzugrenzen: Ist Zweck des arbeitsteiligen Zusammenwirkens nicht die Datenverarbeitung, sondern erfolgt die Weitergabe personenbezogener Daten nur als Mittel zur Erbringung anderer Leistungen, so liegt keine Auftragsverarbeitung vor und es bedarf keines Auftragsverarbeitungsvertrages (AVV).

Die Datenverarbeitung der personenbezogenen Daten spielt bei der Übersetzung meiner Meinung nach nur eine untergeordnete Rolle und betrifft nicht den Kern der eigentlichen Tätigkeit, sondern stellt ein notwendiges und »unvermeidliches Beiwerk« dar. Daher dürfte es sich um eine Funktionsübertragung handeln (wie auch bei Buchhaltung und Erstellung der Steuererklärung durch einen Steuerberater). Es bedarf dann laut BITKOM einer Erlaubnis für die Übermittlung der Daten von einem Verantwortlichen zum anderen und einer Erlaubnis für die Verarbeitung bei der anderen verantwortlichen Stelle.

2018-05-26, zuerst veröffentlicht bei XING

DSGVO: Wird die Visitenkarte zum Datenschutzproblem?

Die Verunsicherung angesichts der DSGVO ist groß. Jetzt warnt auch noch die Bitkom, der Digitalverband Deutschlands, davor, dass bereits die Annahme einer Visitenkarte zu einem Datenschutzrisiko werden kann. Darüber berichten Welt und t3n.

Wer zum Beispiel auf einer Messe Kontakt zu neuen Kunden sucht und sich Visitenkarten von Interessenten geben lässt, sollte in Zukunft Folgendes beachten: In der ersten Kontaktaufnahme nach der Messe – am besten per E-Mail – solltet ihr darüber informieren, wie die Kontaktdaten von euch verarbeitet und genutzt werden, wie ihr dem Datenschutz gerecht werdet und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinweisen.

Dann handelt ihr laut Bitkom DSGVO-konform. Diese Anforderung gilt auch für zugekaufte Adressen.

Spätestens wenn ihr Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse eures Gesprächspartners von der Messe in eure Interessenten- bzw. Kundendatei übertragt, muss der Betroffene explizit informiert werden.

Ist das nicht der helle Wahnsinn? So kann man doch Geschäfte im Keim ersticken. Wer mag dann noch mit uns zusammenarbeiten, wenn er sich diesen bürokratischen Esel mit ins Haus holt?

Eine Reihe von US-Unternehmen haben sich bereits dazu entschlossen, ihre Niederlassungen in der EU zu schließen und keine Geschäfte mehr mit der EU zu machen. Andere denken darüber nach und blockieren erst einmal die Kontaktaufnahme und halten Besucher aus der EU von ihren Webseiten fern.

2018-05-22, zuerst veröffentlicht bei XING

DSGVO: Mal wieder unnötige Panik?

Momentan werde ich von Newsletter-Versendern mit E-Mails zugeschüttet, in denen ich gebeten werde, meine ausdrückliche Zustimmung zum Erhalt erneut zu erteilen, weil es die DSGVO so erfordere. Ich kann mir vorstellen, dass sich jetzt diejenigen von euch, die E-Infos und Newsletter an ihre Kunden/Interessenten versenden, fragen, ob Sie das auch tun müssen.

Wenn ihr die Einwilligung zum Erhalt eurer E-Info/eures Newsletters mit dem Double-Opt-in-Verfahren von euren Kunden/Interessenten eingeholt habt, ist es nicht notwendig, erneut die Einwilligungen einzuholen. Ihr habt dann bereits DSGVO-konform gehandelt und müsst diesen Schritt nicht wiederholen.

Die Agentur Clever Reach hat dazu eine klärende Videobotschaft und eine Anleitung zum DSGVO-konformen E-Mail-Marketing bereitgestellt

2018-05-22, Thea Döhler